DARMSTADT - Beim Wildpinkeln lassen Richter kaum mit sich verhandeln. Wer erwischt wird, der zahlt. Das musste selbst ein Rentner mit Blasenschwäche erfahren. Dieser und weitere Fälle in der Übersicht:
Ein Rentner, der an einer Blasenschwäche litt, schaffte es nicht mehr auf eine Toilette und verrichtete seine Notdurft in einem Park (hier im Stuttgarter Schlossgarten). Das Ordnungsamt stellte einen Bußgeldbescheid aus. Der Mann wehrte sich. Schließlich könne er nichts für seine Krankheit. Vergeblich. Selbst die Tatsache, dass die am nächsten gelegene öffentliche Toilette geschlossen war, konnte das Gericht nicht umstimmen (AmG Stuttgart, 1 OWi 131 Js 108476/14).
Auch das Urinierverhalten anderer Druckablasser war schon Thema vor Gericht. Allesamt haben sie jedoch bei den Richtern „ins Klo gegriffen“.
Autofahrer: Auch wenn ein Autofahrer angibt, deswegen 82 Kilometer pro Stunde in einer 50er-Zone gefahren zu sein, weil er dringend auf die Toilette musste, kann er sich nicht gegen das Fahrverbot und eine Geldbuße wehren.
Notdurft rechtfertigt keine Raserei
Sein Argument, er hätte nicht in den Wald gehen können, weil er dann ein Bußgeld-Verfahren wegen Wildpinkelns riskiert hätte, zog vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten nicht. Eine Notdurft rechtfertige keine Raserei (Az: 321 OWi 514/10).
Gartenpinkler: Beobachten Mieter immer wieder, dass ein Nachbar im Gemeinschaftsgarten auf die Wiese oder an die Bäume pinkelt, so kann er die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter nicht abwenden. Das sogar fristlos, wenn bereits mehrfach ausgesprochene Abmahnungen den Mann nicht zur Vernunft bringen konnten (AmG Köln, 210 C 398/09).
Kellerpinkler: Hat ein Vermieter den begründeten Verdacht, dass ein Mieter „wild in den Keller uriniert“ und wird die Vermutung durch eine von ihm verdeckt angebrachte Videokamera bestätigt, so kann er den Mietvertrag fristlos auflösen. Die „erhebliche Rechtsverletzung“ rechtfertigt auch den verdeckten Einsatz der Videokamera (AmG Zerbst, 6 C 614/02).
Am Bahndamm: Wer nachts an einem Bahndamm sein Bedürfnis befriedigt und sich dabei gegen einen Zaun lehnt, der hat keinen Ersatzanspruch gegen die Deutsche Bahn, wenn er dabei hinfällt und sich verletzt, weil die vom Verletzten beanstandete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur für die „befugte Nutzung“ des Geländes geltend gemacht werden kann (LG Gera, 4 O 1292/01).
Im Park: Wer in einer öffentlichen Parkanlage seine Notdurft verrichtet, der kann mit einem Bußgeld belegt werden – auch wenn „das doch jeder macht“ (AmG Düsseldorf, 302 OWi 913 Js 1047/00).