Der Wespenstich als Dienstunfall: Urteile rund um die nützlichen Plagegeister
Von Wolfgang Büser und Maik Heitmann
Wer sein Essen mit Wespen teilen muss, hat nichts zu lachen. Die Insekten sind zwar nützlich für die Natur, für Menschen mit Allergie kann ein Stich aber gefährlich sein. Foto: dpa
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DARMSTADT - Der Obstkuchen oder das Steak vom Grill schmecken nicht halb so gut, wenn die Köstlichkeiten mit einer Wespe geteilt werden müssen. Die Tierchen nerven und sind dabei nicht ungefährlich. Gleichzeitig stehen sie unter Naturschutz. So darf ein Nest nicht ohne Weiteres entfernt werden. Das Versetzen (und im Notfall Zerstören) muss fachmännisch durchgeführt werden. Wespen fressen aber Insekten, die an anderer Stelle stören: zum Beispiel Blattläuse. Außerdem dienen sie Vögeln als Nahrung. Kein Wunder also, dass das Insekt viel Staub aufwirbelt. Und es sogar bis vor den Kadi schafft:
Greift ein Beamter während seines Dienstes in seine Hosentasche, in die sich eine Wespe verirrt hatte und zusticht, so kann der Staatsdiener einen Dienstunfall (vergleichbar einem Arbeitsunfall in der Privatwirtschaft) erlitten haben. So entschieden bei einem Mann, der einen allergischen Schock bekam und ins Krankenhaus musste.
Auch bei vielen Stichen keine Reisepreisminderung
Der Begriff setze nicht voraus, dass ein Beschäftigter bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei. Auch muss sich in dem Körperschaden „keine der konkreten dienstliche Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert haben“. (VwG Gelsenkirchen, 12 K 683/16)
Stellt eine Familie fest, dass sich in einem Rollokasten ihrer Wohnung ein Wespennest mit etwa 200 Tieren befindet, so hat sie schnellstmöglich den Vermieter darüber zu informieren, damit dieser für die Entfernung sorgen kann. Gelingt das nicht, haben die Mieter das Recht, selbst tätig zu werden, wenn sie gesundheitliche Komplikationen befürchten (hier mit Blick auf ein Kleinkind sowie der Allergie einer Mieterin). Der Vermieter hat dann die Kosten zu tragen. (AmG Würzburg, 13 C 2751/13)
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es Vermietern nicht gestattet ist, die Rechnung für die Beseitigung eines Wespennestes, das sich am Fenster einer seiner Mietwohnungen gebildet hatte, seinen Mietern als Betriebskosten aufzubrummen. Denn zu den Betriebskosten gehören nur die Kosten einer regelmäßigen – und damit laufenden – Ungezieferbekämpfung. (AmG München 412 C 32370/10)
Ein Mieter im Emsland entdeckte unter seinem Dach gleich mehrere Wespennester. Er rief die Feuerwehr an – ohne mit seinem Vermieter zu sprechen. Der Hausbesitzer weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Er musste aber – es ging um fast 400 Euro. Vom Amtsgericht Meppen wurde ihm klar gemacht, dass Wespennester eine „nicht unerhebliche Gefahr“ für den Mieter darstellen, sodass unverzüglich gehandelt werden musste. (AmG Meppen, 8 C 92/03)
Fühlen sich Urlauber in der Dominikanischen Republik durch Sandwespen belästigt, weil sie eine „Vielzahl von Stichen“ davon getragen hätten, so können sie keine Reisepreisminderung durchsetzen. Nach Auffassung einer Richterin am Amtsgericht Köln handele es sich bei den Stichen lediglich um „nicht zu verhindernde Naturerscheinungen“. (AmG Köln, 134 C 419/07)