Mit der neuen Corona-Verordnung in Rheinland-Pfalz wurde auch die Quarantäne angepasst. Eine Sonderregelung gibt es hierbei für Schulen und Kindergärten.
Von Sonja Werner
Reporterin Politik
Eine Statue mit Maske.
(Symbolfoto: Sascha Kopp)
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MAINZ - Die Quarantäne-Regeln für Rheinland-Pfalz werden noch einmal angepasst. Darauf hat sich das Kabinett am Dienstag geeinigt. Die neue Verordnung soll am Mittwoch in Kraft treten und gilt zunächst bis 15. Januar. Demnach müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind sofort und ohne weitere Anordnung selbstständig in häusliche Quarantäne begeben.
Dasselbe gelte für Krankheitsverdächtige (also für Personen mit typischen Corona-Symptomen wie Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinns, bei denen ein Corona-Test durchgeführt oder angeordnet wurde) sowie Haushaltsangehörige von positiv Getesteten und die jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie I.
Wichtig hierbei ist: Ein Quarantäne-Bescheid des Gesundheitsamtes, der eine Absonderung anordnet, ergeht nicht mehr. „Durch die in der Verordnung geregelten Maßnahmen können Ansteckungen besser verhindert und Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Sie ist damit eine wichtige Maßnahme zum gesundheitlichen Schutz und bedeutet zudem eine Entlastung für die Gesundheitsämter“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD).
Als Erläuterung stellt das Gesundheitsministerium klar, wer als positiv getestete Person gilt: dies sei eine Person, die vom Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle, die den Test durchführt, über ein positives Ergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigentests informiert wurde. Als Hausstandsangehöriger gelte zudem jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebe. Kontaktpersonen der Kategorie I seien schließlich Personen, die nach den geltenden Kriterien des Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft worden seien.
Eine Sonderregelung gibt es für Schulen und Kindergärten. Hier können Erwachsene und Kinder ab Mittwoch vom Gesundheitsamt der Kategorie „Schul- oder Kita-Cluster“ zugeordnet werden. Das Besondere für diese Personengruppe ist: Während die Quarantäne fortan für alle Betroffenen im Regelfall frühestens nach zehn Tagen (und nicht mehr nach 14 Tagen) vorüber ist, können die Personen des Schul- und Kita-Clusters bereits ab dem fünften Tag die Absonderung durch frühestens an diesem Tag vorgenommene Tests mit negativem Ergebnis beenden. Damit sollen „die Auswirkungen auf die Teilhabe am Präsenzunterricht oder der Betreuung möglichst gering gehalten werden“, erklärt das Ministerium.