Geschäfte in Rheinland-Pfalz dürfen auch über Ostern öffnen
An Karfreitag und Ostermontag dürfen Geschäfte in Rheinland-Pfalz öffnen. Ob sie davon Gebrauch machen, bleibt den Geschäften selbst überlassen.
Von Christian Matz
Reporterchef
Bereits am Sonntag durften Geschäfte in Rheinland-Pfalz öffnen. Das taten aber die Wenigsten.
(Foto: dpa)
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RHEINLAND-PFALZ - Supermärkte und bestimmte andere Geschäfte in Rheinland-Pfalz dürfen auch an den Osterfeiertagen öffnen. Ob sie auch davon Gebrauch machen, entscheiden die Händler. Das hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier am Freitag gegenüber dem SWR nochmals bestätigt.
Grundlage dafür ist die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz vom 23. März. Darin heißt es, dass für bestimmte Geschäfte „die Öffnung an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren zulässig“ ist. Also auch an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Bereits am zurückliegenden Sonntag wären also Ladenöffnungen erlaubt gewesen, davon machte jedoch zum Beispiel in Mainz kaum ein Geschäft Gebrauch (wir berichteten.)
Rheinland-Pfalz ist hierbei kein Einzelfall: Einer Vereinbarung von Bund und Ländern zufolge dürfen wichtige Geschäfte wie Lebensmittelhändler derzeit auch an Sonn- und Feiertagen öffnen, um die Versorgung zu sichern. Auch könnte sich so der Andrang in den Geschäften besser über die Woche verteilen. Große Supermarktketten wie Edeka, Rewe, Aldi und Lidl hatten aber bereits erklärt, am Verkauf von Montag bis Samstag festhalten zu wollen - auch um ihre Mitarbeiter zu schützen.
Die Möglichkeit zur Feiertags- und Sonntagsöffnung gilt vorerst bis zum 19. April; öffnen können – so ist es in der Verordnung des Landes festgehalten - Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel.
Aber auch an Feiertagen und Sonntagen sind wie unter der Woche bestimmte Vorgaben zu erfüllen. So müssen die Geschäfte laut der Verordnung Auflagen erfüllen: Etwa zur Hygiene, beispielsweise „durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal“ und „zur Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden.“ Darüber hinaus sei zu gewährleisten, „dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Meter beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Einrichtungsfläche befindet“.