Mit einer neuen Corona-Verordnung kommen weitere Einschränkungen. Davon sind nicht nur Clubs betroffen, auch Sportveranstaltungen mit einem großen Publikum können untersagt werden.
MAINZ. In Rheinland-Pfalz werden Clubs und Diskotheken noch vor Weihnachten geschlossen. Das teilte Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) am Donnerstagabend nach der jüngsten Ministerpräsidentenkonferenz mit. Die Schließung wird in Rheinland-Pfalz mit der nächsten Änderung der Coronabekämpfungsverordnung, die noch vor dem Fest erfolgen soll, umgesetzt. Die neue Verordnung schaffe die Sicherheit, bei Bedarf auch über die Feiertage schnell zu reagieren, sagte Dreyer. In einer Sondersitzung hatte der Landtag in dieser Woche die Landesregierung ermächtigt, weiterführende Maßnahmen nach Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes anzuordnen.
Auch Sportveranstaltungen mit größerem Publikum können verboten werden
Die am Donnerstag diskutierte Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes präzisiere, so Dreyer, die Ausnahmen für die Maßnahmen, die in den Ländern nach Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag auf der Grundlage eines Landtagsbeschlusses gefasst werden können. So kann das Land per Landtagsbeschluss die zeitlich befristete Schließung von Gaststätten ebenso verfügen wie das Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums. Auch Sportveranstaltungen mit einem größeren Publikum können untersagt werden.
Nicht verboten werden können Demonstrationen und Kundgebungen sowie religiöse oder weltanschauliche Zusammenkünfte. Die Ministerpräsidentin stellte zudem klar, dass es möglich ist, gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen zu schließen sowie die Durchführung von Messen und Kongressen zu untersagen.
In Kooperation mit dem SWR zeigen wir die Pressekonferenz mit Malu Dreyer hier im Livestream. Hier sehen Sie die Aufzeichnung:
„Wir müssen weiter mit aller Kraft daran arbeiten, die Impfquote zu erhöhen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Sie begrüßte deshalb die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Mitarbeiter werden einrichtungsbezogen beispielsweise in Krankenhäusern, Tageskliniken, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Rettungsdiensten und voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen zum Nachweis einer COVID-19-Impfung verpflichtet, sofern keine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorliegt. Der Nachweis muss gegenüber der Einrichtung oder gegenüber dem Gesundheitsamt bis spätestens 15. März 2022 erbracht werden. Geschieht das nicht, kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen
Von Thomas Ehlke