Die Uhr für Ingolf Deubel tickt. Frühestens Ende des Jahres, wahrscheinlich Anfang kommenden Jahres wird der frühere rheinland-pfälzische Finanzminister erneut auf der...
MAINZ. Die Uhr für Ingolf Deubel tickt. Frühestens Ende des Jahres, wahrscheinlich Anfang kommenden Jahres wird der frühere rheinland-pfälzische Finanzminister erneut auf der Anklagebank sitzen. Denn das Landgericht Koblenz muss den Prozess gegen ihn erneut aufrollen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Teile des Urteils aufgehoben hatte. Fest steht aber bereits jetzt: Deubel wird seinen Beamtenstatus und damit auch seine Pensionsansprüche verlieren.
Zum Hintergrund: Das Landgericht Koblenz hatte Deubel in Zusammenhang mit der Finanzierung des Nürburgring-Ausbaus wegen Untreue in 14 Fällen und uneidlicher Falschaussage zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verteilt. Das war vor drei Jahren. Deubel ging in Berufung, der BGH hob Teile des Urteils auf – nicht aber die verhängten 14 Monate Freiheitsstrafe wegen Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags.
Da ein Minister bei der Altersversorgung rechtlich einem Beamten gleichgestellt ist, verliert er ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr seinen Beamtenstatus und damit auch die Pensionsansprüche. Die zu erwartende Gesamtstrafe wird auch nach Aufrollen des Prozesses definitiv nicht unter einem Jahr liegen, so heißt es in Juristenkreisen.
Deubel wird so oder so seine Pensionsansprüche verlieren. Das ist bitter für ihn – doch muss der Staat in Erwartung des Urteils überhaupt noch zahlen? Kann er möglicherweise kürzen? Die Mainzer Staatskanzlei weist darauf hin, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig sei. „Wegen der Reichweite der Konsequenzen ist aber die Rechtskraft zwingende Voraussetzung, insofern besteht kein Raum für Prüfungen oder Überlegungen vor Eintritt der Rechtskraft.“
Ebenfalls bezieht sich die Staatskanzlei auf einen Passus im Landesbeamtenversorgungsgesetz. So seien „Sachverhalte“ nach der Amtszeit erst ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu beurteilen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Straftaten vor und nach der Amtszeit. Deubel hat allerdings die ihm von der Anklage angelasteten Straftaten während seiner Amtszeit begangen. Wie der Mainzer Verwaltungsrechtler Hans-Werner Laubinger in einer Analyse für unsere Zeitung schreibt, führe deshalb „schon die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zum Verlust seiner Ansprüche auf Ruhegehalt“. Allerdings erst mit Rechtskraft des Urteils.
Könnte das Land quasi im Vorgriff darauf schon heute Pensionen kürzen? Das wird in der Justiz diskutiert. In einem Disziplinarverfahren gegen einen Ruhestandsbeamten kann das Land maximal ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten, wenn schon während des Verfahrens klar ist, dass das Ruhegehalt voraussichtlich aberkannt wird. Wie Laubinger ausführt, bezieht sich das aber nicht auf eine strafgerichtliche Verurteilung. In dieser Hinsicht liege das Land also richtig.
Von Markus Lachmann