Das Hin und Her beim Oster-Lockdown hat für einige Verwirrung gesorgt. Aktuell gelten nun diese Regeln für die Einwohner von Rheinland-Pfalz.
MAINZ. Nach der Rücknahme des "Oster-Lockdowns" durch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ist Rheinland-Pfalz zu seinem ursprünglichen Plan in der Pandemie-Bekämpfung zurückgekehrt. Es gelten die von der Landesregierung verkündeten Regeln des sogenannten Perspektivplans. Ein Überblick:
KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Private Treffen im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt sind möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht in der gleichen Wohnung lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte.
MASKEN: Beim Einkaufen und im Öffentlichen Personennahverkehr müssen OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden.
HOMEOFFICE: Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice ermöglichen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, sollen von ihren Chefs mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zweimal pro Woche Tests angeboten bekommen.
REISEN: Die Bürgerinnen und Bürger sollen auf "zwingend nicht notwendige" private Reisen im In- und Ausland verzichten.
FREIZEIT: In Kommunen mit einer Inzidenz unter 100 ist die Außengastronomie mit Schnelltest, Reservierung und Kontaktnachverfolgung ebenso erlaubt wie erweitertes Terminshopping. Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten können mit Terminbuchung besucht werden. Individualsport ist nur außen möglich.
NOTBREMSE: In Kommunen mit Werten über 100 gilt die Notbremse. Die genaue Ausgestaltung liegt bei den Kommunen. Bestandteile sind unter anderem eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr sowie Treffen im öffentlichen Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands sowie die Rücknahme der Lockerungen beispielsweise in der Außengastronomie und beim Einzelhandel. Der Beschluss der Bund-Länder-Schalte von Anfang der Woche sieht auch eine Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten Fahrzeug vor, falls diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören. Diese "Kann-Maßnahme" wurde laut Gesundheitsministerium von Rheinland-Pfalz aber nicht in die bestehenden Musterallgemeinverfügungen übernommen, da diese "bereits ausreichend scharfe und wirkungsvolle Maßnehmen umfassen".
GOTTESDIENSTE: Präsenzgottesdienste sind unter strengen Hygiene- und Sicherheitsauflagen erlaubt. Gemeinde- und Chorgesang sind nach wie vor nicht möglich. Zwischen aufeinander folgenden Feierlichkeiten ist mindestens eine Stunde Abstand zum Lüften der Räumlichkeiten vorzusehen. Die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein. Gottesdienste, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind weiterhin untersagt. Es gilt Maskenpflicht, davon ausgenommen sind religiöse Funktionsträger wie Geistliche, Lektorinnen und Lektoren und Vorbeterinnen und Vorbeter.
Von dpa