Ampel: Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche streichen
Bislang dürfen Ärzte keine öffentlichen Informationen über Abtreibungen zur Verfügung stellen. Die neue Ampelkoalition will nun Paragraf 219a abschaffen.
Von dpa
Immer wieder haben Aktivist:innen in der Vergangenheit für eine Streichung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch demonstriert.
(Foto: epd)
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BERLIN - Die voraussichtliche Ampel-Koalition will das umstrittene Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche abschaffen. "Ärztinnen und Ärzte sollen öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen", heißt es in dem am Mittwoch vorgestellten Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP. Daher solle der entsprechende Paragraf 219a des Strafgesetzbuches gestrichen werden.
Ziel sei, das Selbstbestimmungsrecht von Frauen zu stärken und Versorgungssicherheit herzustellen. Schwangerschaftskonfliktberatung solle online möglich sein. Gegen belästigende Aktionen von Abtreibungsgegnern sollen "gesetzliche Maßnahmen" kommen. Krankenkassen soll es ermöglicht werden, Verhütungsmittel als Satzungsleistung zu erstatten.
"Bei Geringverdienenden werden die Kosten übernommen", heißt es weiter. Zugleich soll für ungewollt Kinderlose bessere Unterstützung kommen.
Habt Ihrs schon gehört? #219a wird gestrichen. Das wäre also erledigt. Ich gehe jetzt impfen. #Lassdichimpfen— Kristina Hänel (@haenel_kh) November 24, 2021
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Paragraf 219a
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.