„Der will nur spielen“ - Halter haftet für Hund außer Sichtweite

Hunde sollten an die Leine.  Symbolfoto: upixa/adobe.stock

Der Satz "Der will nur spielen", reicht nicht aus. Wer auf einen nicht angeleinten Hund ohne Herrchen trifft, muss nicht zuerst überlegen, ob von dem Tier eine Gefahr ausgeht,...

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KOBLENZ / MAINZ / BINGEN. Ein Spaziergänger oder Jogger, der auf einen nicht angeleinten Hund trifft, muss nicht überlegen, ob das Tier möglicherweise aggressiv ist, sondern kann das Tier sofort abwehren. Das hat das Oberlandesgericht in Koblenz in einem Beschluss vom 18. Oktober entschieden, das es am Mittwoch unter der Überschrift "Der will nur spielen" veröffentlichte.

"Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens muss der Abwehrende zuvor nicht analysieren und bewerten, ob das Verhalten des Tieres auf eine konkrete Gefahr schließen lässt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Damit hat der 1. Zivilsenat des OLG ein Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt.

"Der will nur spielen" reicht nicht aus

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Hintergrund war ein Fall, bei dem ein Jogger mit seiner angeleinten Hündin im Binger Wald unterwegs war, als ihm der Hund eines Ehepaares unangeleint entgegenkam. Für den Jogger waren Herrchen und Frauchen nicht sichtbar, sodass er zunächst ins Leere rief, man möge den Hund zurückrufen. Das habe der Halter des Tieres dann auch - für den Jogger weiterhin außer Sichtweite - getan, aber ohne Erfolg. Also versuchte der Jogger, den fremden Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten. Dabei rutschte er aus und zog sich einen Sehnenriss im Bein zu, der operativ versorgt werden musste. Die Kosten für die Behandlung wollte sich der Jogger nun von dem Hundehalter ersetzen lassen.

Dagegen hatte sich der Halter gewehrt. Sein Hund habe sich erkennbar nicht aggressiv verhalten, sondern lediglich die Hündin des Joggers umtänzelt, um mit ihr zu spielen. Eine Abwehr sei nicht notwendig gewesen, deshalb müsse er für den Schaden nicht haften.

Verstoß gegen Gefahrenabwehrverordnung

Wie bereits das Landgericht urteilte nun in der Berufungsverhandlung auch das OLG, dass der Halter für die Schäden des Klägers hafte, weil er gegen die vor Ort geltende Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe. Die sieht vor, dass Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen sind, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Er habe seinen Hund außerhalb der eigenen Sichtweite laufen lassen und ihn daher nicht mehr jederzeit anleinen können. Spaziergängern oder Joggern sei es angesichts der "Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens" nicht zumutbar, zuerst zu analysieren, ob tatsächlich eine Gefahr von dem Hund ausgehe und damit zu riskieren, dies falsch zu interpretieren. Wer auf einen unangeleinten Hund außerhalb der Kontrolle durch den Halter treffe, dürfe effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen, so das Gericht. Verletze man sich dabei, trage man keine Mitschuld, der Hundehalter hafte in vollem Umfang.