Keine Ausgangssperre, Öffnung der Außengastronomie: Mit dem Ende der Bundesnotbremse sind am Donnerstag einige Lockerungen in Kraft getreten.
MAINZ. Seit Mittwoch liegt die 7-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Mainz unter dem Grenzwert von 100. Damit gelten ab Donnerstag 0 Uhr nicht mehr die Regeln der Bundesnotbremse, sondern die der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
Das gilt ab Donnerstag in Mainz:
Die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfällt. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Hierbei werden Kinder beider Hausstände einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt.
Der gesamte Handel darf wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften (Testpflicht und Terminshopping entfallen). Es gilt die Personenbegrenzung je Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche von einer Person pro 10 Quadratmeter bei den ersten 800 Quadratmetern und darüber hinaus eine Person pro 20 Quadratmeter, das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken.
Einen Überblick zur aktuellen Lage beim Impfen in Deutschland, inklusive interaktiver Grafik, finden Sie hier.
Körpernahe Dienstleistungen und Gastronomie
Körpernahe Dienstleistungen, wie Friseure, Fußpflege, Optiker, Hörakustiker, Logopäden und andere sind erlaubt, wenn sie medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Zudem ist die Dienstleistung im Bereich der Körperpflege, wie zum Beispiel Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig. Es gelten die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die grundsätzliche Testpflicht entfällt. Kann wegen der Art der Dienstleistung keine Maske getragen werden (wie zum Beispiel bei der Bartrasur oder bestimmten Kosmetikanwendungen), muss der Kunde ein maximal 24 Stunden altes negatives Ergebnis einer Corona-Testung mitbringen oder vor Ort durchführen.
Gastronomiebetriebe dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Es gilt das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie eine Testpflicht, außer für Geimpfte oder vollständig Genesene. Es gilt auch eine Vorausbuchungspflicht. Die Maskenpflicht für Gäste entfällt am Platz. Die Bewirtung darf nur am Tisch mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind weiterhin zulässig. Hierbei gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes - beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätze - dürfen öffnen, wenn die einzelnen Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen und sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In Hotels, Pensionen, Gasthöfen und ähnlichen Einrichtungen gilt die Testpflicht – bei mehrtägigen Aufenthalten alle 48 Stunden.
Regelungen im Sport
Kontaktloser Sport im Freien und in Hallen ist alleine oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist, zulässig. Weiterhin ist kontaktloser Sport, wenn dieser von einem Trainer angeleitet wird, bis zu maximal fünf Personen aus fünf Haushalten im Freien möglich. Hier muss eine Kontakterfassung erfolgen. Bei Sport in Hallen besteht eine Testpflicht.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre können in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Freien mit Kontakt trainieren, wenn das Training von einem Trainer angeleitet wird. Auch hier gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Lediglich bei der sportlichen Betätigung von Minderjährigen sind Verwandte des ersten und zweiten Grades als Zuschauer erlaubt. Gemeinschaftsräume und Duschen sind nach wie vor geschlossen.
Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen dürfen öffnen. Es gilt ein Abstandsgebot (ein Mindestabstand von drei Metern ist einzuhalten) sowie eine Testpflicht. Pro angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche darf eine Person zugelassen werden.
Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 100 Zuschauer im Freien gestattet. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie eine Testpflicht. Zuschauern sind feste und personalisierte Sitzplätze zuzuweisen. Die Maskenpflicht für Zuschauer entfällt am Platz.
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Museen und Kulturveranstaltungen
Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen mit Genehmigung der Landeshauptstadt Stadt Mainz (ist vom Betreiber zu beantragen) öffnen. Es gilt unter anderem eine Vorausbuchungspflicht und eine Personenbegrenzung je nach Fläche.
Kulturveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauern möglich. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie eine Testpflicht. Zuschauern sind feste und personalisierte Sitzplätze zuzuweisen. Die Maskenpflicht für Zuschauer entfällt am Platz.
Maskenpflicht in der Fußgängerzone
In den Fußgängerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt von 8 bis 18 Uhr weiterhin eine Maskenpflicht an allen Tagen außer an Sonntagen und Feiertagen. Auch die Maskenpflichtzone am Rheinufer bleibt bestehen. Sie gilt für das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbrücke (Südbrücke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Drehbrücke am Zollhafen am Ende der Taunusstraße in der Zeit von 12 bis 22 Uhr an allen Tagen.
Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab tritt dazu in engen zeitlichen Abständen zusammen.