MAINZ - Zweieinhalb Jahre lang verdiente eine heute 70 Jahre alte 300 Euro zu ihrer Sozialhilfe dazu. An sich kein Problem, doch die Frau gab ihren Job nicht an, den sie vom Sommer 2013 bis Dezember 2015 in einem Dentallabor ausübte. Knapp 8700 Euro Hilfeleistungen hat sie deshalb zu viel bezogen – und saß jetzt wegen Betrugs vor dem Amtsgericht. Sie hatte Einspruch gegen einen per Post erhaltenen Strafbefehl eingelegt, zog diesen aber in der Verhandlung zurück. Somit sind die verhängten sechs Monate Haft auf Bewährung rechtskräftig.
Hinzuverdienst-Grenze laut Sozialamt bei 250 Euro
Die Seniorin machte keinen Hehl aus ihrer einstigen Tätigkeit im Dentallabor. „Ja, ich habe dort gearbeitet, nachdem ich das mit meinem Sachbearbeiter im Sozialamt besprochen habe“, sagte sie. Der habe ihr damals gesagt, sie dürfe 250 Euro zu ihrer Sozialhilfe dazu verdienen. Dass es letztlich 300 Euro waren, habe sie nach eigener Aussage als „nicht so schlimm“ erachtet. „Es waren ja nur 50 Euro mehr pro Monat.“ Über zweieinhalb Jahre gesehen allerdings ist auch das nicht eben wenig, meinte die Anklägerin.
Das Problem: Natürlich wird Geld, das dazu verdient wird, mit der Hilfeleistung verrechnet. Deshalb müsse jede finanzielle Änderung auch angegeben und jeder noch so kleine Job dem Amt angezeigt werden. Das aber machte die heute 70-Jährige erst, als eine neue Sachbearbeiterin Ende 2015 routinemäßig ein allgemeines Frageformular verschickte, das die Mainzerin auch gewissenhaft ausfüllte. Darin gab sie auch ihren Job an.
Ihre Erklärung, der alte Sachbearbeiter habe davon gewusst, konnte dieser als Zeuge vor Gericht nicht bestätigen. „Das hätte ich in den Akten vermerkt“, versicherte er. Es sei zwar möglich, dass die Angeklagte damals nach einem Dazuverdienst gefragt habe. Dann aber habe er sie, wie es die Regel ist, auf jeden Fall auf die „Anzeigepflicht“ hingewiesen. Hierzu gebe es außerdem ein Merkblatt, dessen Kenntnisnahme bei Antragstellung auf Sozialhilfe von jedem unterschrieben werden müsse. „Sie wusste also, dass sie ihren Job melden muss“, so der Zeuge.
Die Anklägerin machte der 70-Jährigen deutlich, dass der Fall nicht straffrei bleiben kann. Im Falle eines Urteilsspruchs aber müsste die Strafe angesichts des Schadens höher ausfallen, als im Strafbefehl festgesetzt. Sinnvoll sei deshalb die Einspruchs-Rücknahme. Das beherzigte die Frau und entschuldigte sich für ihr Fehlverhalten.