Hessen: Maske im Unterricht nicht Pflicht

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Ein Mitarbeiter verpackt in einer Werkstatt Masken. Foto: dpa

Zwar wird empfohlen, im Unterricht einen Mund-Nase-Schutz zu tragen, verpflichtend ist es aber nicht. Ein Schüler aus dem Rheingau-Taunus-Kreis wollte dies mit einem Eilantrag...

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RHEINGAU-TAUNUS/WIESBADEN. Im Unterricht einen Mundschutz zu tragen, wird zwar empfohlen, ist aber in Hessen keine Pflicht. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am Montag in einem konkreten Fall klar gestellt. Ein Schüler aus dem Rheingau-Taunus-Kreis, beziehungsweise seine Mutter, hatte das Staatliche Schulamt per Eilantrag zwingen wollen, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in seiner Schule verpflichtend anzuordnen.

Das Gericht hat den Eilantrag schon deshalb als unzulässig abgelehnt, da die Mutter des volljährigen Schülers den Antrag ohne die Vorlage einer auf sie ausgestellten Vollmacht im Namen des Schülers gestellt hat. Trotz Aufforderung des Gerichts, eine Vollmacht vorzulegen, sei die Mutter des Schülers dieser Aufforderung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nachgekommen, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Auch der Schüler selbst habe sich gegenüber dem Gericht persönlich nicht zu einer Bevollmächtigung seiner Mutter erklärt.

Schule hält geltende Maßnahmen ein

Darüber hinaus, so das Gericht, hätte auch ein durch den Schüler selbst gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Richter orientieren sich in der Urteilsbegründung an den Vorgaben der Landesregierung und der konkreten Umsetzung in der Schule des Jungen. Sie sehen die in der Schule getroffenen Schutzmaßnahmen als ausreichend an. Nach Auffassung der Kammer hält die Schule die Hygienemaßnahmen ein. So seien insbesondere die Lerngruppen auf 15 Schüler verkleinert worden, Schulbeginn und Schulende seien gestaffelt festgelegt, die Pausen würden in der kleinen Lerngruppe verbracht und es existiere ein Sitzplan für jede Klasse. Seife und Papierhandtücher würden in jedem Klassenraum zur Verfügung gestellt. Die momentan anwesenden Schüler der Abschlussklassen und der Stufe Q2 würden auf verschiedene Gebäude verteilt, sodass sich die Schüler möglichst wenig begegneten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde zumindest ausdrücklich empfohlen.

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Warum neben den anderen Schutzmaßnahmen zusätzlich auch noch die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske im Unterricht notwendig sein solle, habe der Antragsteller, basierend auf der lokalen Situation an der Schule, nicht begründet, so die Richter. Er verweise lediglich darauf, dass das Virus mehrere Stunden lang in der Luft und auf Oberflächen überleben könne und er sich deshalb in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt fühle.

Gefährdung sei aktuell nicht zu erkennen

Die aktuellen Fallzahlen in der Gemeinde, in der sich die Schule des Antragstellers befinde, lassen nach Auffassung des Gerichts eine entsprechende Gefährdung derzeit aber nicht erkennen. So seien derzeit dort keine positiv auf Covid-19 getesteten Personen bekannt, seit dem 1. März seien dort nur zehn Personen positiv getestet worden. Im gesamten Rheingau-Taunus-Kreis seien aktuell lediglich 13 positiv getestete Personen bekannt. Vor diesem Hintergrund sah das Verwaltungsgericht keine Gründe dafür, aus der Empfehlung des Hessischen Kultusministeriums zum Maskentragen eine Verpflichtung zu machen.

Gegen den Beschluss (Az.: 6 L 485/20.WI) kann der Schüler Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einreichen.