Ansiedlung von Möbelmarkt in Bingen: Oberverwaltungsgericht Koblenz lässt Berufung zu
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zur Ansiedlung eines Möbelgroßmarktes am Autobahndreieck Nahetal wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
Von Erich Michael Lang
Reporter Rheinhessen
Symbolfoto: Sebra / Fotolia
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BINGEN - Jetzt sind die Karten neu gemischt und offen ist wieder, wie das Spiel ausgehen wird. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat ein Berufungsverfahren im Streit um die Ansiedlung eines Möbelgroßmarktes am Autobahndreieck Nahetal zugelassen. Damit kippt das OVG die Bewertung des Mainzer Verwaltungsgerichtes, das sich im Dezember 2016 auf die Seite der Struktur- und Genehmigungsdirektion in Neustadt (SGD) geschlagen hatte.
In Mainz wurde die Auffassung geteilt, der Möbelmarkt dürfe höchstens eine Größe von 22.000 Quadratmetern haben, da ansonsten negative Auswirkungen auf den innerstädtischen Einzelhandel in der Region zu befürchten seien. Der Zweckverband Gewerbe- und Industriepark Sponsheim-Grolsheim, der die Ansiedlungsfläche entwickelt, argumentierte aber, es gehe um kommunale Planungshoheit sowie um Gewerbe- und Ansiedlungsfreiheit. Die Planung sieht für das Möbelhaus eine Größe von 45.000 Quadratmetern vor. Gegen den Genehmigungsbescheid der SGD mit der Festlegung auf 22.000 Quadratmeter zog der Zweckverband dann in erster Runde vergeblich vor Gericht zu Felde.
Besonders bitter war, dass das Mainzer Gericht in seinem Urteil keine Berufung zuließ. Deshalb klagte der Zweckverband vor dem OVG auf Zulassung der Berufung, mit Erfolg, wie das OVG-Urteil vom 29. Januar schwarz auf weiß bestätigt. „Die Berufung eröffnet erneut die Möglichkeit, den Genehmigungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion prüfen zu lassen, der dem geplanten Möbelmarkt lediglich 22.000 anstelle der geplanten 45.000 Quadratmeter zugestand“ sagt Oberbürgermeister Thomas Feser mit hörbarer Freunde.
Tatsächlich ist das Urteil ein Signal, weil es durchklingen lässt, dass es sich das Mainzer Gericht bei der Bewertung der Ansiedlung des Möbelhauses etwas zu einfach gemacht hat. Das OVG spricht von „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Auslegung der betroffenen landesplanerischen Vorgaben“, die nun in zweiter Instanz überprüft werden müssten. Dabei geht es genau um die Kernfrage, ob nämlich die 45.000 Quadratmeter für den innerstädtischen Einzelhandel schädlich sind oder nicht und ob sie mithin zulässig sind oder nicht.
Der Zweckverband hatte die Verträglichkeit aus seiner Sicht mit umfangreichen Untersuchungen nachgewiesen, die in das Genehmigungsverfahren bei der SGD mit einflossen. Neustadt aber teilte diese Sicht der Dinge nicht und konstatierte eine Unverträglichkeit mit den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) und des regionalen Raumordnungsplans. Nur bei einer Flächenreduzierung auf 22.000 Quadratmeter sei die Verträglichkeit herzustellen.
Das entsprach dann aber im Grunde dem Scheitern der Ansiedlungspläne, weil Zweckverband und auch der Investor geltend machten, ein Möbelgroßmarkt brauche 45.000 Quadratmeter, um überhaupt betriebswirtschaftlich funktionieren zu können. Es gehe um ein Projekt für eine ganze Region, es handele sich eben nicht um ein kleines Möbelhaus nur für die Stadt Bingen.
Wann das Berufungsverfahren aufgenommen werden wird, steht noch nicht fest.