Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach war rechtswidrig

Mantelsonntag in Bad Kreuznach. Archivfoto: Heidi Sturm

Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat geurteilt: Der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach im vergangenen Oktober hätte nicht stattfinden dürfen. Die Begründung ist...

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KOBLENZ / BAD KREUZNACH. Der verkaufsoffene Sonntag am 28. Oktober 2018 in Bad Kreuznach war rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz nach Mitteilung vom Donnerstag.

An dem Sonntag war zum ersten Mal der sogenannte Herbstmarkt veranstaltet worden. Die Gewerkschaft Verdi hatte 2018 noch mit einem Eilantrag versucht, den verkaufsoffenen Sonntag zu verhindern. Das OVG hatte den Antrag zurückgewiesen und auf eine eingehende Prüfung im Hauptsacheverfahren verwiesen. Wenn der verkaufsoffene Sonntag im Eilverfahren zurückgewiesen, in der Hauptsache jedoch später bestätigt würde, erlitte der Veranstalter des Herbstmarktes einen finanziellen Schaden, hatte das OVG argumentiert.

Herbstmarkt als Anlass nicht im Vordergrund

Im Hauptsacheverfahren entschied das Gericht nun, dass die Öffnung der Läden rechtswidrig gewesen sei (AV: 6 C 11206/19.OVG). Zwar dürften Städte in Rheinland-Pfalz an vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte erlauben. Nach Ansicht des OVG lag beim Herbstmarkt 2018 aber kein notwendiger hinreichender Sachgrund vor. Der Herbstmarkt habe als Anlass nicht im Vordergrund gestanden und so "das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags nicht geprägt". Weder das Umsatzinteresse der Läden noch das Erwerbsinteresse der Kunden sei aber ein hinreichender Grund, hieß es.

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Die Stadt hätte eine schlüssige Prognose für die Besucher des Herbstmarkts vorlegen müssen, heißt es weiter. Diese sei entscheidend gewesen, um sagen zu können, ob der Herbstmarkt ohne Ladenöffnung mehr Besucher angezogen hätte als nur der verkaufsoffene Sonntag allein.

Von dpa