Wer weder geimpft noch genesen ist, wird es zukünftig schwer haben, am öffentlichen Leben zu partizipieren – auch im Landkreis Bad Kreuznach.
BAD KREUZNACH - Seit Mittwoch gilt die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes, nun hat die Kreisverwaltung ihre Konkretisierung auf den Weg gebracht. Hier die zentralen Punkte:
Testpflicht
Wer geimpft oder genesen ist, muss sich nicht testen lassen. Gleiches gilt für Kinder bis zwölf Jahre und drei Monate. Wer sich testen lassen muss, kann dies mittels POC-Antigentest, durchgeführt von geschultem Personal, oder einen PCR-Test nachweisen. Doch Achtung: Selbsttests haben für Volljährige – außer am Arbeitsplatz unter Aufsicht – keine Gültigkeit mehr. Ausschließlich für Jugendliche zwischen zwölf Jahren und drei Monaten bis einschließlich 17 Jahren ist auch ein vor Ort unter Aufsicht (etwa im Restaurant, im Verein oder im Kino) durchgeführter Selbsttest rechtens.
Arbeits- und Betriebsstätten
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich einen aktuellen Test einer Teststation vorlegen. Auch Selbsttests vor Ort unter Aufsicht einer beauftragten Person sind möglich. Diese müssen jedoch vor Betreten der Arbeitsstätte durchgeführt werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Ob Friseur, Nagelstudio oder Massage, um nur einige sogenannte körpernahe Dienstleistungen zu nennen – wer weder geimpft noch genesen ist, muss zukünftig verzichten. Denn um sich die Haare schneiden zu lassen, genügt auch ein negativer Corona-Test nicht mehr. Mitarbeitende von Dienstleistungsbetrieben, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen mit aktuellem Test und Maske weiter arbeiten. Beim Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn es geimpft oder genesen ist.
Gastronomie, Kino, Kultur
Nur Geimpfte, Genesene und Kinder bis zwölf Jahre plus drei Monate dürfen als Gäste den Innenbereich gastronomischer Betriebe, Kinos oder kultureller Einrichtungen besuchen. Ebenfalls ist dies für Jugendliche von zwölf Jahren plus drei Monaten bis 17 Jahren gestattet, die einen aktuellen Testnachweis vorlegen können. Gleiches gilt für Schwimmbäder und Saunen.
Veranstaltungen
Für Feiern und Treffen in den eigenen vier Wänden gibt es keine Einschränkungen. Anders bei Veranstaltungen im Innenbereich, auch hier dürfen nur Geimpfte, Genesene und Kinder bis zwölf Jahre plus drei Monate teilnehmen. Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen und Zutritt mittels Einlasskontrolle oder zuvor gekauften Tickets gelten die gleichen Regeln wie im Innenbereich. Gibt es keine festen Plätze oder Einlasskontrollen, dürfen im Freien laut Kreisverwaltung unbegrenzt auch Menschen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind.