12. Corona-Verordnung: Kreisweite Maskenpflicht ab Klasse 5
Während Schulen und Kitas zunächst offenbleiben, legt die neueste Corona-Verordnung große Teile des öffentlichen Lebens lahm. Einige Ausnahmen gibt es dennoch.
Auch im Unterricht am Platz müssen Schüler in den weiterführenden Schulen nun eine sogenannte Alltagsmaske tragen.
(Archivfoto: Sascha Kopp)
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BAD KREUZNACH - (red/sp). Landrätin Bettina Dickes hatte es schon im Gespräch mit dieser Zeitung angekündigt, seit Samstag liegt die 12. Corona-Bekämpfungsverordung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach vor, die ab dem heutigen Montag wie überall im Land greift. Dazu gehört auch, dass die Maskenpflicht an allen weiterführenden Schulen im Kreisgebiet, also nicht nur wie bisher in der Stadt Bad Kreuznach, verpflichtend ist, teilt die Kreisverwaltung mit. Noch am Donnerstag hatte Dickes diese Notwendigkeit nicht gesehen, weil aus ihrer Sicht die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung gegeben sein müsste (wir berichteten). Hier die Verordnung im Einzelnen:
Abstandsregeln im öffentlichen Raum: Ab Montag dürfen insgesamt maximal zehn Personen aus zwei Hausständen gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden.
Schutzvisiere: Beschäftigte im Einzelhandel und im Dienstleistungsbereich dürfen ein Schutzvisier statt einer Alltagsmaske tragen.
Geschlossen sind: Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoostudios sowie ähnliche Betriebe. Geschlossen sind alle gastronomischen Einrichtungen außer Mensen und Kantinen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie Straßen- und Ab-Hof-Verkauf sind aber weiterhin erlaubt. Beherbergungsbetriebe, also Hotels, Jugendherbergen und Pensionen, sind für den touristischen Reiseverkehr geschlossen. Andere Übernachtungsgäste wie Geschäftsreisende oder solche mit dringenden familiären Gründen dürfen in Beherbergungsbetrieben aufgenommen werden.Campingplätze sind ebenfalls für touristische Zwecke geschlossen. Dauercamper sind hiervon nicht betroffen. Ebenfalls ihren Betrieb einstellen müssen Kinos, Theater, Kleinkunstbühnen, Museen und Ähnliche. Des Weiteren Saunen, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, Fitnessstudios und Ähnliche.
AHA + L-REGELN
Allgemein gelten weiterhin die AHA + L-Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.
Internet: www.kreis-badkreuznach.de
Musikvereine und Chöre: Musikalische Gruppenproben und der Auftrittsbetrieb sind nicht möglich.
Sport: Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich. Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Schießsport im Innenbereich ist untersagt. Training in Outdooranlagen ist mit maximal zwei Personen erlaubt. Tennis im Außenbereich ist gestattet, Doppel (vier Personen) sind nur möglich, wenn die Mitspieler aus maximal zwei Hausständen kommen. Andere Konstellationen beim Tennisdoppel sind nicht zulässig.
Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet.
Geburtsvor- und Nachbereitungskurse, Rückbildungsgymnastik oder andere Säuglingskurse (Babymassage und Ähnliches) sind erlaubt.
Hundesport kann weiterhin stattfinden, auch der Betrieb von Hundeschulen. Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene und Abstandsregeln sind zu beachten.
Spielplätze: Diese dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch Maskenpflicht.
Außerschulische Bildungseinrichtungen und Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen weiterhin unter Beachtung der entsprechenden Hygienekonzepte durchgeführt werden. Hierzu zählen unter anderem Musikschulen sowie die musikalische Ausbildung. Ebenso sind weiterhin die Angebote an Volkshochschulen möglich.
Auch der praktische und theoretische Unterricht in Fahrschulen darf weiterhin stattfinden. Kurse der Familienbildung sind gestattet, sofern die Abstandsregeln zwischen den teilnehmenden Familien eingehalten werden.
Medizinische Dienstleitungen:
Sie sind erlaubt, wenn sie medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Physiotherapie, Logopädie und Ähnliches. Rehaeinrichtungen oder auch der Radonstollen können als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben. Auf dem Liegeplatz im Radonstollen entfällt die Maskenpflicht.
Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.
Hochzeiten: An standesamtlichen Trauungen dürfen neben dem Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes teilnehmen. Auch weitere Gäste sind erlaubt, wenn die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier zehn Quadratmeter Fläche notwendig. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer für das Brautpaar. Feiern im Anschluss an die Trauung sollen nur mit einem weiteren Hausstand stattfinden.
Beerdigungen: Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier zehn Quadratmeter Fläche notwendig.
Gremiensitzungen: Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüsse sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.
Schulen: Während des Unterrichts gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse Maskenpflicht. Dies gilt nicht für die Bodelschwingh-Schule, die Don-Bosco-Schule und die Bethesda-Schule. Die Maskenpflicht entfällt im Sportunterricht und in der Pause im Freien, bei der Nahrungsaufnahme sowie bei Prüfungen, Klassen- und Kursarbeiten.