Die Beseitigung von Kampfmitteln oder Fundmunition beider Weltkriege ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Rahmen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG).
Demnach sind grundsätzlich die örtlichen Ordnungsbehörden, das heißt Gemeinden, Verbandsgemeinden, Städte oder Kreise, zuständig. Bei Gefahr im Verzug liegt die Zuständigkeit bei der Polizei.
Die zuständigen Behörden werden hierbei allerdings vom rheinland-pfälzischen Kampfmittelräumdienst unterstützt. Die Kosten trägt das Land.
Es gehört allerdings nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelräumdienstes, die Kampfmittelbelastung von Grundstücken, etwa im Vorfeld von Baumaßnahmen, zu beurteilen oder zu bescheinigen.
Grundstücksbezogene historische Recherchen und Bewertungen übernehmen private Fachunternehmen kostenpflichtig mittels Luftbildauswertung oder Flächensondierung.