Von Rolf WinkelVERBRAUCHERFRAGE Mindestens 45 Versicherungsjahre sind Pflicht / Kindererziehung wird angerechnet
MAINZ/WIESBDEN - So viel Rente wie möglich und so früh wie möglich. Dieser Wunsch kann in Erfüllung gehen: mit der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Wer diese vorzeitige Rente erhält, erspart sich oft Kürzungen von 100 Euro oder mehr im Monat, wie sie bei der „Rente für langjährig Versicherte“ anfielen. Deshalb ist dieses Altersruhegeld so beliebt. Knapp 950 000 Senioren beantragten seit Mitte 2014 die damals „aufgebesserte“ Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Doch nicht alle Anträge wurden bewilligt. Hier die wichtigsten Hürden – und wie man sie überwinden kann.
Alter: Die vorzeitige Altersrente gibt es derzeit (für den Jahrgang 1955) mit 63 Jahren und sechs Monaten. Die Altersgrenze steigt Jahr für Jahr – bis auf 65 Jahre ab dem Jahrgang 1964. Wer das für seinen Jahrgang geltende Mindestalter noch nicht erreicht hat, sollte den Rentenantrag möglichst aufschieben.
Versicherungsjahre: Man muss mindestens 45 Versicherungsjahre nachweisen. „Dabei zählen nicht nur Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung, sondern auch Kinderzeiten und meist auch Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung oder Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld“, so Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Kindererziehung: Viele Frauen beziehen diese Altersrente. Der Grund: Hier zählen auch die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten. Für jedes Kind werden dabei dessen erste zehn Lebensjahre als Versicherungszeiten anerkannt. Wer mehrere Kinder hat, bei dem zählt meist der Zeitraum, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt ist. Eine Mutter mit einem gerade geborenen Baby und einem achtjährigen Kind kann so auf 18 Kinderberücksichtigungsjahre kommen (von der Geburt des ältesten bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes).
Arbeitslosengeld: Zu den geforderten 45 Versicherungsjahren zählen auch Jahre mit der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG). Der Haken: Dies gilt in der Regel nicht, wenn der ALG-Bezug in die letzten beiden Jahre vor dem Renteneintritt fällt. Die letzten beiden Jahre zählen nur dann, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Unternehmensinsolvenz oder einer Geschäftsaufgabe ist.
Tipp: Wird neben dem Bezug von ALG ein rentenversicherungspflichtiger Minijob aufgenommen, gilt die Minijob-Zeit als vollwertige Versicherungszeit – und kann entsprechend zum Anspruch auf die abschlagsfreie Rente verhelfen. Das Gleiche kann gelten, wenn in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Angehörige gepflegt wurden, selbst wenn parallel ALG bezogen wurde.
Freiwillige Beiträge: Lücken im Versicherungsverlauf? Die kann man oft mit freiwilligen Beiträgen schließen. Auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen meist mit, wenn geprüft wird, ob die „45-Jahres-Voraussetzung“ für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Für die Lückenschließung reicht derzeit die Zahlung von 83,70 Euro pro Monat. Freiwillige Beiträge kann man für das Vorjahr noch jeweils bis Ende März des Folgejahrs zahlen.
Tipp: Versicherte unter 45 Jahren können nachträglich Versicherungslücken aus Schul- und Studienzeiten mit freiwilligen Beiträgen füllen. Dabei geht es um Zeiten des Schulbesuchs zwischen 16 und 17. Diese Zeit zählt nicht für die Rentenversicherung – außer man zahlt freiwillige Beiträge. Auch wer ab 17 mehr als acht Jahre eine Schule oder Hochschule besucht hat, kann für die darüber hinaus gehende Zeit freiwillige Beiträge bis 45 nachzahlen. Dirk Manthey: „Wer diese Möglichkeit nutzt, kann später möglicherweise früher in Rente gehen.“
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