Campingplatz-Betreiberin in Heidesheim-Uhlerborn muss Daten rausgeben
27.10.2010 - HEIDESHEIM
Von Karim Benameur
Die Betreiberin eines Campingplatzes in Heidesheim-Uhlerborn muss Namen und Anschriften der Pächter eines im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Teilareals des Campingplatzes an die Baubehörde des Landkreises Mainz-Bingen herausgeben. So entschied gestern die 3. Kammer des Mainzer Verwaltungsgerichts – und wies damit die Klage der Campingplatzbetreiberin gegen einen entsprechenden Bescheid der Behörde ab.
Die Maßnahme des Landkreises Mainz-Bingen zwecks Vorbereitung bauaufsichtlichen Einschreitens gegenüber den Pächtern sei nämlich ermessensgerecht und zudem gerechtfertigt auf Grundlage der Landesbauordnung.
In wirtschaftlicher Existenz bedroht
Ursprünglich erstreckte sich der Bescheid der Baubehörde auf den gesamten Campingplatz, im Zuge eines Widerspruchsverfahrens reduzierte die Behörde ihre Forderung jedoch auf die Fläche im Bahnbesitz – immerhin existiert für das restliche Areal ein alter Bauschein aus dem Jahre 1969. Die Klägerin wehrte sich aber auch hiergegen.
Sie sei in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, wenn die langjährigen Pächter Beseitigungsverfügungen erhielten und deshalb die Pachtverträge kündigten.
„Gerade Rentner und Sozialhilfeempfänger verbringen dort ihre Wochenenden“, führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite an. Es sei auch für die Betroffenen ein erheblicher Verlust, wenn jetzt alles abgerissen werde.
Wille des Ortsgemeinderatsnicht eindeutig
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Verbandsgemeinde in ihrem Flächennutzungsplan das Gebiet des Campingplatzes als Sondergebiet „Camping“ ausgewiesen habe und die Ortsgemeinde eine Überplanung der Fläche mit Bebauungsplan beabsichtige, um die derzeitige Nutzung, auch des Bahngeländes, zu legalisieren. „Wir werden keine baurechtlichen Maßnahmen beginnen, wenn der weitere Bebauungsplan kommt“, so der Prozessbevollmächtigte des Landkreises.
Dieser sei auch Ziel der Kreisverwaltung, jedoch sei der Wille des Ortsgemeinderats im Hinblick auf die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht eindeutig.
Daher sei der Bescheid über die Herausgabe der Pächterdaten „im Sinne einer Vorbereitungsmaßnahme“ zu verstehen – für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht komme.
me.

