Von Manfred Janß
WEINBERGSORDNUNG Bechtheimer Rebflächenbegrenzung zur Steigerung der Weinqualität von 1780 älteste ihrer Art
Die Osthofener haben sich geirrt - nur in einem Punkt, aber der ist entscheidend. Zwar ist die Osthofener Weinbergsverordnung des Philipp III. Freiherr von Winnenburg und Beilstein, Kurpfälzischer Ratsherr und Burggraf zu Alzey vom 12. März 1607, die der Historiker Thomas Goller in Johann Weißheimers Chronik entdeckte (die WZ berichtete), ein gutes Stück älter als das "Leininger Terroir" in Bechtheim vom 30. März 1780. Aber: "Da sind Äpfel mit Birnen verglichen worden", sagt der Bechtheimer Alt-Bürgermeister Wolfgang Thomas.
Denn das, was Johann Friedrich Susemihl, Amtmann des Fürstlich Leiningischen Amtes Bechtheim vor 230 Jahren als "Verordnung über die Festlegung der weinbautauglichen Felder" verordnete, bezieht sich nicht nur darauf, die Güte des Weines durch den Anbau bestimmter Rebsorten - vor allem Riesling - sowie die Begrenzung der Erntemengen durch Ausdünnen der Rebstöcke zu steigern. Solcherart Qualitätssicherung, wie sie die Osthofener Verordnung vorsah, gab es einige. In Bechtheim ist eine aus dem Jahr 1628 bekannt, es gab sie aber auch schon früher.
Das Besondere am "Leininger Terroir" aber ist, dass es haargenau begrenzte Flächen auf Bechtheimer Gemarkung bezeichnet, auf denen Weinbau betrieben werden darf und auf welchen nicht. "Auf der Landkarte sieht man, dass es ausschließlich die südlichen und östlichen Hanglagen sind", erklärt Wolfgang Thomas. Sie bilden einen nur ganz schmalen Streifen. Auf genau diesen Flächen, hat Amtmann Susemihl befunden, wächst anständiger Wein, im Rest der Gemarkung nicht. Wer das nicht respektieren wollte, dem wurden 50 Gulden Strafe aufgebrummt. Überwacht hatten die Einhaltung der Verordnung übrigens nicht weniger als 14 Wingertsschützen, wie Wolfgang Thomas weiß. "Aber eigentlich wären so viele gar nicht nötig gewesen, denn die Weinbauern haben sich gegenseitig genau auf die Finger geguckt, ein Abtrünniger wäre da ganz schnell aufgeflogen", ist er sicher und lächelt verschmitzt.
Rund 253 Hektar umfasste das "Leininger Terroir", wovon aber nur etwa 143 Hektar bewirtschaftet waren. "Die übrigen Grundstücke wurden von Zeit zu Zeit gerodet und lagen dann für zehn bis 15 Jahre brach bevor ein neuer Wingert angelegt wurde, damit sich der Boden erholen konnte", erzählt der Alt-Bürgermeister. Johann Friedrich Susemihl wollte seine Verordnung übrigens "ein für alle mal" und "als ein ewig gültiges Gesetz" verstanden wissen. Doch daraus ist nichts geworden. Heute wird auf Bechtheimer Gemarkung auf etwa 600 Hektar Wein angebaut - und der braucht sich qualitätsmäßig wahrlich nicht zu verstecken. Das "Leininger Terroir" aber ist bis heute ein Teil davon.
Die Wingertsparzellen, die zum "Leininger Terroir" gehören sollten, zu erfassen und zu bezeichnen, mutet heute abenteuerlich an. Grundstücks- und Flurnummern waren nämlich noch nicht bekannt. "Susemihl hat die Namen der Grundstückseigentümer genannt, um die Grundstücke abzugrenzen", erklärt Wolfgang Thomas. Vermessen und kartografisch umgesetzt hat Susemihls Verordnung Heinrich Jakob Bernbach in seinem "Messungs- und Renovationsbuch", das 1780 erschienen ist.
Weshalb nun der Leiningische Amtmann auf die Idee kam, Qualitätsweinbau über die akribisch genaue Begrenzung der Anbauflächen zu fördern, ist nicht überliefert. "Wahrscheinlich hat er aber gewusst, dass bestimmte Lagen für Weinbau geeignet sind und andere nicht", vermutet Wolfgang Thomas. Fest steht aber: Das "Leininger Terroir" von 1780 also ist und bleibt die älteste Weinbergsverordnung, die Qualitätsweinbau durch ganz genau bezeichnete Rebflächen vorschreibt.

