Von Rolf Winkel
Zuschuss von der Arbeitsagentur/Immer mehr Mitarbeiter kommen mit Einkünften nicht aus
Viele Politiker fordern Kombi-Löhne für Niedrigverdiener. Dabei gibt es bereits das Arbeitslosengeld II als Aufstockung zum Lohn. Mehr als 1,1 Millionen Menschen beziehen derzeit Lohn und gleichzeitig Hartz-IV-Leistungen. Doch der Name Arbeitslosengeld (ALG) II ist irreführend, da es diese Leistung auch für Arbeitnehmer und Selbständige mit niedrigen Einkünften gibt. Gerade in den vergangenen Jahren wuchs in Deutschland der Niedriglohnbereich. Immer mehr Arbeitnehmer kommen mit ihren Einkünften nicht über die Runden. Dazu gehört auch Burkhard M. (42), Vater von zwei Töchtern und einem Sohn (alle unter 14). Als Angestellter bei einem feinkeramischen Betrieb in München verdient er nur 1805 Euro brutto im Monat. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bleiben davon 1426 Euro netto übrig. Bei 820 Euro Warmmiete ist das gerade im teuren München sehr knapp. Zumal seine Frau Monika (40), die sich um die drei Kinder kümmert, nicht dazuverdient. Würde die Familie ALG II beantragen, so könnte sie zusätzlich zu Lohn und Kindergeld jeden Monat 490 Euro von der Arbeitsgemeinschaft (Arge) bekommen, die für Hartz IV zuständig ist. Bei der Berechnung des ALG II werden Einkünfte und Leistungsansprüche gegenübergestellt. Wie hoch die Ansprüche sind, hängt vor allem von der Miethöhe sowie der Zahl und dem Alter der Familienmitglieder ab: Kindern unter 14 Jahren wird ein Regelsatz von 208 Euro pro Monat zugestanden, für Kinder ab 14 Jahren gibt es 278 Euro, für Ehepartner jeweils 312 Euro, Alleinstehende können monatlich neben der Miete 347 Euro beanspruchen, Wohnkosten werden generell in "angemessener" Höhe übernommen, in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in voller Höhe. Dies gilt selbst dann, wenn die - je nach Ort unterschiedliche - Grenze der "Angemessenheit" überschritten ist. Während die Einkünfte von ALG-II-Beziehern beziehungsweise -Antragstellern weitgehend mit dem ALG-II-Anspruch verrechnet werden, ist das bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit anders. Hiervon bleibt für Hilfebezieher noch etwas mehr übrig. So werden bei Brutto-Erwerbseinkünften ab monatlich 1 500 Euro bei der Anrechnung mindestens 310 Euro - bei Kinderlosen: 280 Euro (bei Einkünften ab 1200 Euro brutto) - nicht berücksichtigt. Das soll, so der Gesetzgeber, "Arbeitsanreize" schaffen. Den fünf Mitgliedern der "Bedarfsgemeinschaft" von Familie M. stehen insgesamt Regelsätze von 1248 Euro zu: je 312 Euro für die Eltern und je 208 Euro für die Kinder. Zum Grundbedarf zählt außerdem die volle "angemessene" Warmmiete. Bei Familie M. sind das 820 Euro. Insgesamt liegt der nach dem Gesetz zugestandene Mindestbedarf der Familie damit bei 2068 Euro. Dem stehen als Einkommen 462 Euro Kindergeld und 1 426 Euro Nettogehalt gegenüber. Diese Einkünfte sind aber nicht voll anrechenbar. Der Angestellte kann - ähnlich wie beim Finanzamt - auch gegenüber der zuständigen Arge von seinem Arbeitseinkommen einiges für Versicherungen, Werbungs- und Fahrtkosten absetzen, mindestens 310 Euro. Von den 1426 Euro Nettogehalt bleiben damit nach der Rechnung der Arge bei Familie M. 1.116 anrechenbare Euro übrig - zusammen mit dem Kindergeld sind es 1578 Euro. Das sind 490 Euro weniger als der oben errechnete gesetzliche Mindestbedarf ausmacht. Burkhard M. hat bislang auf einen ALG-II-Antrag verzichtet und stattdessen seine Lebensversicherung "versilbert". Doch Anfang März wollen zwei seiner Kinder auf Klassenfahrt gehen. "Ehe die Kinder zu Hause bleiben müssen, beantrage ich jetzt lieber die Stütze vom Amt", sagt der Münchener.

