Von Adelheid Omiotek
Die Frankfurter Sparkasse muss einer 85-jährigen Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung den investierten Betrag in Höhe von 102.000 Euro nebst Zinsen sowie vollständigen Anwaltskosten erstatten. Das hat das Landgericht Frankfurt (AZ: 2/19 O 327/08) zu Zertifikaten der insolventen US-Investmentbank Lehman Brothers entschieden.
“Das Besondere an dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ist, dass die hoch betagte und wegen ihrer 100-prozentigen Sehschwäche schwer behinderte Kundin der Frankfurter Sparkasse (Fraspa) zu keiner Zeitpunkt eine Kauforder für das Lehman-Zertifikat abgegeben hat", betont Ralf Plück, der Wiesbadener Anwalt der Klägerin. Es handele sich also um einen Fall der “auftragslosen Zubuchung" von Lehman-Zertifikaten in die Depots von Kunden der Frankfurter Sparkasse, und zwar nicht um den ersten.
Anlässlich einer im Februar 2008 stattgefundenen Beratung durch einen Mitarbeiter der Frankfurter Sparkasse in der Wohnung der Klägerin, habe sich die Klägerin vielmehr nachdrücklich gegen Finanzprodukte gewehrt, deren Funktionsweise sie nicht nachvollziehen könne. Erst als die Klägerin im September 2008 im Radio davon gehört hatte, dass viele Kunden der Frankfurter Sparkasse durch Investitionen in Lehman-Zertifikate geschädigt waren, ließ sie ihr Depot überprüfen.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass in das Depot Lehmann-Zertifikate im Kaufpreis von 102.000 Euro eingebucht waren. Wie Plück weiter berichtet, hatte die Sparkasse behauptet, dass eine objekt- und anlegergerechte Beratung stattgefunden habe und der Kauf der Zertifikate laut dem Fraspa-Computersystem angeblich telefonisch erfolgte. Die Beweisaufnahme des Landgerichts Frankfurt habe aber ergeben, dass die von der Bank vorgelegte Dokumentation des Kundengesprächs nachträglich stattgefunden habe.
Wie die Wiesbadener Kanzlei weiter mitteilt, gibt es inzwischen drei Urteile von Landgerichten, in denen den Klägern Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank zugesprochen wurden. Zwei Entscheidungen hat das Landgericht Hamburg gegen die Hamburger Sparkasse gefällt. Mit dem aktuellen Urteil sei der erste Fall zu Gunsten von Anlegern gegen die Frankfurter Sparkasse entschieden.
Rechtsanwalt Peter Kühn, der ebenfalls der Wiesbadener Kanzlei angehört, meint dazu, dass die verschiedenen Entscheidungsgründe der Urteile deutlich zeigen, dass es den klassischen Beratungsfehler der Bank nicht gebe, sondern jeder einzelne Fall sorgfältig und systematisch auszuwerten sei.
Rechtschutzversicherungen müssten hierzu sogar die Kosten übernehmen. Die Wiesbadener Kanzlei vertritt rund 30 Geschädigte der Frankfurter Sparkasse, zuvor gab es bereits außergerichtliche Einigungen. Die Fraspa wollte sich zu dem laufenden Verfahren nicht äußern.

