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Sauna-Knipser ungestraft

05.12.2008 - MAINZ

Gericht: Strafrecht bietet keine Handhabe gegen heimliche Nacktfotos

ww. Der Handy-Knipser, der im August in der Sauna des Taubertsbergbades versucht hatte, eine nackte Besucherin zu fotografieren, weil ihn dies sexuell stimuliere (wir berichteten), bleibt straffrei. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. November hervor. Dort unterlag die Frau mit ihrem Versuch, eine Klage gegen den Fotografen zu erzwingen, der 1. Strafsenat des OLG wies den Antrag auf Strafverfolgung als unbegründet zurück. Was war passiert? Im August hatte ein Mann aus Bodenheim bemerkt, wie ein Gast in der Sauna des Bades mit dem Handy heimlich eine Aufnahme seiner nackten Frau gemacht hatte. Daraufhin hatte er den Mann zur Rede gestellt, das Personal informiert, schließlich wurde die Polizei gerufen. Der Mann soll weitgehend geständig gewesen sein, auf seinem Handy habe sich eine Aufnahme gefunden, auf der Füße und Unterschenkel des Ehepaares zu sehen sind. Im September hatte die Staatsanwaltschaft Mainz die Ermittlungen eingestellt (die AZ berichtete), später die Koblenzer Generalstaatsanwaltschaft eine Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Nun folgte auch das OLG der Argumentation. Denn, so heißt es in der Urteilsbegründung, "unanständiges oder moralisch verwerfliches Verhalten mit sexueller Motivation" sei "per se nicht strafbar", und eine damit verbundene mutmaßliche Beleidigung der Fotografierten könne nicht Gegenstand einer Klageerzwingung sein. Insofern gehe es nur darum, ob hier ein Fall vorliege, bei dem der Knipser nach Paragraph 201a StGB verurteilt werden könne, der es verbietet, in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum unbefugt Bildaufnahmen zu machen. Dabei aber habe der Gesetzgeber den "letzten Rückzugsbereich" von Menschen im Blick gehabt, nicht aber einen öffentlich für Hunderte Menschen zugänglichen Saunabereich eines Erlebnisbades. Unter dem Schutz des Paragraphen stünden aber sehr wohl Toiletten und Umkleiden, private Saunen oder Gärten mit Sichtschutz. Doch selbst wenn man die Sauna als solch einen Schutzbereich ansähe, sei im vorliegenden Fall eine Strafe nicht zu erwarten, da nicht der Versuch, sondern nur die vollendete Tat strafbar sei. Angesichts des Fotos mit den Unterschenkeln des Paares sei das nicht zu erwarten. So bleibt für den Sauna-Knipser als Folge seiner Tat nur das Hausverbot im Taubertsbergbad (Az. 1 Ws 535/08).

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